ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN · B2B

Klare Regeln für gemeinsame Projekte.

Diese AGB bilden den allgemeinen Rahmen für Beratungs-, Engineering-, Automations-, Security-, Governance- und Workshop-Leistungen von BAIT Solution / BAIS gegenüber Unternehmen.

Stand 31.08.2026Nur B2B / UnternehmerDeutschland
Vertragspartner

BAIT Solution, Inhaber Bünyamin Atik, Kleine Burgholzstr. 11, 44145 Dortmund, Deutschland (nachfolgend „BAIS“). Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Geltungsbereich und Rangfolge

Diese AGB gelten für Verträge über IT-Beratung, AI Engineering, Automatisierung und n8n, API- und Systemintegration, Cybersecurity, Cloud- und Infrastrukturleistungen, AI Governance, Projektmanagement sowie B2B-Workshops und vergleichbare Leistungen.

Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen, Statements of Work (SOW), AVV und ausdrücklich vereinbarte SLA gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn BAIS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung, eine beiderseitig bestätigte Leistungsbeschreibung oder den Beginn der Leistung auf Grundlage einer eindeutigen Beauftragung zustande.

Maßgeblich für Inhalt, Umfang, Deliverables, Termine, Annahmekriterien und Vergütung ist das jeweilige Angebot bzw. SOW. Allgemeine Darstellungen auf der Website sind keine Beschaffenheits- oder Erfolgsgarantie.

3. Beratungs-, Dienst- und Werkleistungen

Je nach konkreter Beauftragung können Leistungen dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Charakter haben. Ein bestimmter wirtschaftlicher, regulatorischer oder technischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich als verbindliches Abnahmekriterium vereinbart wurde.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt BAIS rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Freigaben, Testdaten, Systemzugänge und Entscheidungen bereit und sorgt dafür, dass hierfür erforderliche Rechte und Berechtigungen vorliegen.

Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung beruhen, können zu einer angemessenen Verschiebung von Terminen und zu zusätzlicher Vergütung nach vereinbartem Satz führen.

5. Change Requests und Scope-Änderungen

Änderungen an Zielen, Funktionen, Schnittstellen, Datenquellen, Security-Anforderungen, Modellen, Workflows, Systemgrenzen oder Deliverables nach Beauftragung gelten als Change Request, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Scope umfasst sind.

BAIS bewertet Auswirkungen auf Aufwand, Preis, Termine und Risiken. Die Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe des Change Requests durch den Auftraggeber, sofern nicht eine dringende Sicherheitsmaßnahme erforderlich und gesondert abgestimmt ist.

6. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Bei nicht von BAIS zu vertretenden Umständen – insbesondere Ausfällen von Netzen, Rechenzentren oder Drittanbietern, Arbeitskampf, behördlichen Maßnahmen, Cybervorfällen, Naturereignissen oder vergleichbaren Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs – verlängern sich Leistungsfristen angemessen.

BAIS informiert den Auftraggeber über wesentliche absehbare Auswirkungen ohne schuldhaftes Zögern.

7. Vergütung, Nebenkosten und Rechnungen

Es gelten die im Angebot vereinbarten Festpreise, Tagessätze, Stunden- oder Paketpreise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Zusätzliche, vorab abgestimmte Reise-, Lizenz-, Hosting-, API-, Cloud- oder sonstige Fremdkosten werden gesondert berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8. Abschlags- und Meilensteinzahlungen

Bei länger laufenden Projekten kann BAIS angemessene Abschlags- oder Meilensteinrechnungen entsprechend dem dokumentierten Leistungsfortschritt stellen, wenn dies im Angebot oder Projektplan vorgesehen ist. Wiederkehrende Leistungen werden im vereinbarten Abrechnungsintervall fakturiert.

9. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach Art der Leistung erforderlich ist, stellt BAIS das Ergebnis zur Abnahme bereit und weist auf die Abnahmebereitschaft hin. Der Auftraggeber prüft das Ergebnis anhand der vereinbarten Abnahmekriterien innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt innerhalb der gesetzten angemessenen Frist keine Abnahme und wird die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels verweigert, gelten die gesetzlichen Regeln zur Abnahme.

10. Mängel und Nacherfüllung

Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. BAIS ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Abweichung ausschließlich auf nachträglichen Änderungen fremder Systeme, APIs, Modelle, Plattformen oder Konfigurationen des Auftraggebers beruht, sofern BAIS diese Änderung nicht zu vertreten hat.

11. AI-, RAG-, Agenten- und Automationssysteme

AI-basierte Systeme können probabilistische oder nicht vollständig reproduzierbare Ausgaben erzeugen. Soweit nicht ausdrücklich als Abnahmekriterium vereinbart, schuldet BAIS keine ausnahmslose inhaltliche Richtigkeit einzelner AI-Ausgaben.

Für fachlich, finanziell, rechtlich, sicherheitskritisch oder anderweitig folgenreiche Entscheidungen sind angemessene Human-Review-, Freigabe- oder Kontrollmechanismen vorzusehen. Automatisierte Aktionen werden innerhalb der vereinbarten Systemgrenzen, Rechte, Freigaben und Sicherheitskontrollen umgesetzt.

12. Drittanbieter, Cloud, APIs und Open Source

Projekte können vereinbarungsgemäß Dienste und Komponenten Dritter nutzen, beispielsweise Cloud-Plattformen, AI-Modelle, n8n, APIs, Datenbanken oder Open-Source-Software. Für diese Bestandteile gelten zusätzlich deren jeweilige Lizenz- und Nutzungsbedingungen.

BAIS haftet nicht für Änderungen, Einstellungen oder Ausfälle eines Drittanbieters, die außerhalb des Einflussbereichs von BAIS liegen, soweit BAIS Auswahl, Integration oder Reaktion nicht schuldhaft verletzt hat. Notwendige Anpassungsleistungen aufgrund externer Änderungen können als Change Request behandelt werden.

13. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

Vorbestehende Methoden, Frameworks, Templates, Bibliotheken, Know-how, generische Automationsbausteine und sonstiges Background-IP von BAIS bleiben bei BAIS. Rechte an kundenspezifischen Arbeitsergebnissen richten sich nach dem Angebot bzw. SOW.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den für ihn erstellten kundenspezifischen Arbeitsergebnissen für seine internen Geschäftszwecke. Rechte an Open-Source- und Drittkomponenten bestimmen sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzen.

14. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln nicht offenkundige geschäftliche, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Durchführung des Vertrags. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

Eine Nutzung von Name, Logo oder Projektinhalten des Auftraggebers als Kundenreferenz oder Case Study erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.

15. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit BAIS personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV / DPA) nach Art. 28 DSGVO.

Unterauftragnehmer bzw. Subprozessoren werden entsprechend den datenschutzrechtlichen und vertraglichen Anforderungen eingesetzt.

16. Informationssicherheit und Zugangsdaten

BAIS setzt im vereinbarten Leistungsbereich angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein. Zugangsdaten, Tokens, API-Keys und sonstige Secrets sind durch beide Parteien vertraulich zu behandeln und nach dem Need-to-know- sowie Least-Privilege-Prinzip zu verwalten.

Der Auftraggeber informiert BAIS unverzüglich über erkannte Kompromittierungen oder Änderungen, die für die Sicherheit der betreuten Systeme relevant sind.

17. Support, Betrieb und SLA

Support-, Monitoring-, Wartungs-, Bereitschafts- und Betriebsleistungen sowie konkrete Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten bestehen nur, soweit sie ausdrücklich im Angebot, Wartungsvertrag oder SLA vereinbart wurden.

Ohne gesonderte Betriebsvereinbarung endet die projektbezogene Leistung grundsätzlich mit Abnahme bzw. vereinbartem Handover; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

18. Haftung

BAIS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in den sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere bei unterlassenen zumutbaren Sicherungs-, Backup-, Freigabe- oder Mitwirkungspflichten, wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

19. Laufzeit und Kündigung

Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder SLA. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachte Leistungen sowie bereits verbindlich veranlasste, nicht stornierbare Fremdkosten zu vergüten, soweit der Auftraggeber sie zu tragen hat.

20. Workshops und B2B-Schulungen

Teilnehmerzahl, Termin, Format, Leistungsumfang, Unterlagen, technische Voraussetzungen und Vergütung ergeben sich aus Angebot oder Buchungsbestätigung. Individuell vereinbarte Storno- und Umbuchungsbedingungen gehen diesen AGB vor.

Für Academy-Angebote an Verbraucher gelten diese B2B-AGB nicht; hierfür werden gesonderte Teilnahme- und gegebenenfalls Widerrufsbedingungen verwendet.

21. Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern

BAIS ist berechtigt, geeignete Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern dadurch keine ausdrücklich vereinbarte persönliche Leistungspflicht verletzt wird. Datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere bei Auftragsverarbeitung, bleiben unberührt.

22. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand Dortmund. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen; der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wirksam.

Hinweis zur Verwendung: Diese Fassung ist als BAIS-spezifischer B2B-Vertragsrahmen konzipiert. Für größere Kundenverträge, regulierte Branchen, individuelle SLA, Auftragsverarbeitung oder Verbraucherangebote sollte die konkrete Vertragskombination zusätzlich rechtlich geprüft werden.

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Scope zuerst. Vertrag danach klar.

Leistungsumfang, Rollen, Abnahme, Security und Betrieb bereits im Angebot sauber definieren.

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